1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals.
1.3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
2.2. Falls in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder in unserem Verkaufsabschluss nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten die Bedingungen des Hamburger Futtermittel-Schlussscheins Nr. 1 a in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
3.1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.
3.2. Teillieferungen sind zulässig. Bei loser Ware gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % als vertragsgemäß. Bei Abrufkauf mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen.
4.1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungs-stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Auslieferungslager und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung.
4.3. Der Käufer ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend der Vorgaben in der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungs-datum – netto Kasse – fällig. Bei sofortiger Zahlung im Bankabbuchungsverfahren erhält der Käufer 1 % Skonto, sofern er seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Futtermittel für Wiederkäuer, Einzelfuttermittel sowie Handelsartikel sind bei Empfang der Rechnung sofort netto Kasse zu bezahlen.
4.3.1 Der Rechnungsversand erfolgt auf elektronischem Weg an eine von dem Käufer für den Rechnungsempfänger angegebene E-Mail-Adresse. Soweit der Käufer eine postalische Rechnungserstellung wünscht, ist dieses schriftlich mitzuteilen. Für die postalische Rechnungserstellung und Versendung fällt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,00 € an, die mit der Rechnungsstellung erhoben wird.
4.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.5. Unsere Mitarbeiter sind nur gegen Vorlage einer von uns rechtsgültig unterschriebenen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
5.1. Unsere Verzugs- und Sachmängelhaftung ist im Hamburger Futtermit-tel-Schlussschein Nr. 1 a abschließend geregelt. Unberührt davon bleiben jedoch die Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.2. Für alle sonstigen Ansprüche ist unsere Haftung auf Schadenersatz unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in den Ziffern 5.3 bis 5.6 ausgeschlossen.
5.3. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine Pflicht erheblich verletzen. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
5.4. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
5.5. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
5.6. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Käufer ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadenersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen Anspruch begründenden Voraussetzungen erlangt hat.
6.1. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Für verdeckte Mängel gilt die Bestimmung des § 15 des Hamburger Futtermittel-Schlussscheins Nr. 1 a.
6.2. Wir sind bei Reklamationen berechtigt, von dem Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.
6.3. Hinsichtlich der Probenahme findet die Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Hamburger Futtermittel-Schlussscheins Nr. 1 a Anwendung. Darüber hinaus erstellen wir im Rahmen unserer Qualitätssicherung von jeder Produktion ein Rückstellmuster nach eigenen Vorgaben zur Musterziehung und zur Probenerstellung. Die Rückstellmuster werden versiegelt und deklariert, um eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 3 Monate. Der Käufer akzeptiert das von uns praktizierte Rückstellmusterverfahren und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig zu Ergebnissen mit einer amtlichen Probenziehung an.
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Käufer und uns aufgrund der zwi-schen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits erfolgt sind. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
7.2. Der Käufer ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Käufer jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Käufer in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
7.3. Soweit der Käufer die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet oder verfüttert, geschieht dies stets für uns. Sofern der Käufer auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet oder verfüttert, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an dem weiterverarbeiteten Produkt anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht verglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist.
7.4. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns deren Wert in Höhe der jeweils offenen Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwert-steuer), wie sie zwischen dem Käufer und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Käufer Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns.
7.5. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.1. Über alle Streitigkeiten, die aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, entscheidet, sofern wir dies wünschen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht des "Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V.". Wir haben das Recht, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht auch eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist dann unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
8.2. Ist bei einer Meinungsverschiedenheit eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeidbar, so verpflichten wir uns auf Aufforderung des Käufers, unser Wahlrecht gemäß Ziffer 8.1 schon vorprozessual auszuüben.
8.3. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
Ausgabedatum: 02. Februar 2022